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BETRIEBSVERBANDKASTEN

 


Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3

Ab sofort gilt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3. Sie regelt die Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie die Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten:

Seit Dezember 2010 ist die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 »Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe« verbindlich. Sie legt den Inhalt und die Anzahl bereitzustellender Verbandkästen sowie die Anforderungen an Einrichtungen zur Ersten Hilfe in Unternehmen fest. Die alten Arbeitstättenrichtlinien ASR 38/2 »Sanitätsräume« und ASR 39/1, 3 »Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe« verlieren damit sofort ihre Gültigkeit.

Die Anzahl der Verbandkästen richtet sich nach der Unternehmensgröße

Der Regel ASR A4.3 zufolge müssen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten über einen kleinen, solche mit bis zu 300 Mitarbeitern über einen großen und mit bis zu 600 Angestellten über zwei große Verbandkästen verfügen. Für je 300 weitere Beschäftigte kommt jeweils ein großer Verbandskasten hinzu. Diese Angaben gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe.

Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe benötigen ab einer Größe von 20 Mitarbeitern einen kleinen, bei bis zu 100 Angestellten einen großen und bei bis zu 200 Arbeitskräften zwei große Erste-Hilfe-Kästen. Für je 100 weitere Beschäftigte kommt jeweils ein weiterer großer Kasten hinzu.

Für die Anbringung gilt: Die Kästen müssen im Unternehmen so verteilt sein, dass sie von aktiven Arbeitsplätzen entweder nur 100 Meter oder eine Geschosshöhe entfernt positioniert sind. Zugleich legt die ASR A4.3 für jede Verbandkastengröße den entsprechenden Inhalt fest. Neben der Grundausstattung kann - bedingt durch eine Gefährdungsbeurteilung - jedoch weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein.

 

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Auszug aus der ASR A4.3
 4 Mittel zur Ersten Hilfe

(1) Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen, Schränke), im Folgenden Verbandkasten genannt, vorzuhalten.

Die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich aus Tabelle 1:

(2) Statt eines großen Verbandkastens können zwei kleine Verbandkästen verwendet werden. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung
von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

(3) Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine
Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.

(4) Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen.

(5) In Arbeitsstätten ist mindestens das Erste-Hilfe-Material entsprechend Tabelle 2 bereitzuhalten.

(6) Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung können neben der Grundausstattung mit Erste-Hilfe-Material nach Abs. 5 auch ergänzende Mittel zurErsten Hilfe (siehe Punkt 3.4) notwendig werden.

 

 

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